Unter die Bestimmung sollten aber nicht Fälle unverschuldeter Notlage oder Arbeitslosigkeit fallen bzw. müsse hier selbstverständlich das Verhältnismässigkeitsprinzip greifen. Demgegenüber sei bei mutwilliger Verweigerung eines Stellenantritts die Frage der Aufenthaltsverlängerung zu prüfen (vgl. Votum Doris Leuthard, Amtliches Bulletin des Nationalrats 2004, 1090). Art. 62 lit. e AuG setzt somit entgegen seinem Wortlaut stillschweigend die Dauerhaftigkeit und Erheblichkeit der Sozialhilfeabhängigkeit zur Erfüllung des Tatbestandes voraus.