in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 8.44 f.). Dieses Ermessen darf jedoch nicht nach Belieben ausgeübt werden, sondern ist nach den allgemeinen Grundsätzen pflichtgemäss, namentlich unter Beachtung des Willkürverbots und des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit, wahrzunehmen. Erforderlich ist eine sachliche Abwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalls, wobei insbesondere die Anwesenheitsdauer in der Schweiz, das bisherige Verhalten und die persönlichen Verhältnisse und Beziehungen der Betroffenen zu berücksichtigen sind (vgl. Andreas Zünd/Ladina Arquint Hill, a.a.O., Rz. 8.44).