Das Vorliegen eines Widerrufsgrundes hat jedoch nicht zwingend zur Folge, dass keine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden kann. Vielmehr gewährt die "Kann- Bestimmung" der kantonalen Behörde im Rahmen eines Ermessensentscheids die Möglichkeit, auch in Fällen in denen kein Anspruch auf Anwesenheit besteht eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen bzw. zu verlängern (vgl. Silvia Hunziker in: Caroni/Gächtert/Thurnherr [Hrsg], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Rz. 7 zu Art. 62 AuG mit Hinweisen; Andreas Zünd/ Ladina Arquint Hill in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz.