4.2 Betreffend die Regelung des Aufenthalts wird in Art. 33 AuG zur Aufenthaltsbewilligung ausgeführt, dass sie für einen bestimmten Aufenthaltszweck erteilt werde und mit weiteren Bedingungen verbunden werden könne (Art. 33 Abs. 2 AuG). Sie ist gemäss Art. 33 Abs. 3 AuG befristet und kann verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen. Die gesetzlichen Regelungen enthalten somit grundsätzlich keinen Anspruch auf Verlängerung einer Bewilligung. Das Vorliegen eines Widerrufsgrundes hat jedoch nicht zwingend zur Folge, dass keine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden kann.