Festzuhalten ist, dass zwischen der Schweiz und der Republik Kosovo keine staatsvertragliche Vereinbarung besteht, die den Beschwerdeführenden einen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz einräumen würde. Anderweitige völkerrechtliche oder gesetzliche Bestimmungen, welche den Beschwerdeführenden einen Rechtsanspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen einräumen würden, sind keine gegeben.