Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht mäss Art. 18 ff. und 27 ff. AuG – im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und Verträge mit dem Ausland – nach freiem Ermessen über die Zulassung zu einem Aufenthalt mit oder ohne Erwerbstätigkeit. Ein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besteht somit grundsätzlich nicht, es sei denn, das AuG oder völkerrechtliche Verpflichtungen sehen dies vor (BGE 133 I 189; Marc Spescha, in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli, Kommentar Migrationsrecht, 2. Auflage, Zürich 2009, Rz. 1