3. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob die gegenüber den Beschwerdeführenden verfügte Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen und die damit verbundene Wegweisung zu Recht erfolgt sind. 4.1 Eine ausländische Person ist zur Anwesenheit in der Schweiz nur berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt oder wenn sie keiner solchen bedarf (Art. 10 und 11 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG] vom 16. Dezember 2005; vgl. auch Art. 2 AuG). Die zuständige kantonale Behörde entscheidet ge-