Mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 13. Dezember 2011 wird der Schriftenwechsel geschlossen und der Fall dem Kantonsgericht zur Beurteilung überwiesen. Die Beweisanträge der Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Beschwerdeführenden auf Beizug der IV-Akten, amtliche Erkundigungen bei der J.____ AG sowie Befragungen diverser Auskunftspersonen werden abgewiesen. Die Beschwerdeführenden werden angewiesen, persönlich zur Verhandlung zu erscheinen.