Mit Verfügung vom 30. November 2011 beschliesst die Regionale Sozialhilfebehörde K.____ die Beendigung der Sozialhilfeunterstützung der Beschwerdeführenden per Ende November 2011 aufgrund Existenzsicherung durch Selbstfinanzierung. Die bezogene Unterstützung vom 1. Oktober 2011 bis zum 30. November 2011 betrage total Fr. 494'447.80. Die Beschwerdeführenden seien verpflichtet, diesen Betrag bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen zurück zu erstatten. Der Regierungsrat lässt sich am 5. Dezember 2011 vernehmen und beantragt die Abweisung der Beschwerde sowie die Ansetzung einer neuen Ausreisefrist.