__ AG als Raumpfleger gefunden hätten und dass auch die älteste Tochter sich mit ihrem Praktikumslohn am Unterhalt der Familie beteilige. Die Familie sei somit in der Lage, selbst für ihren Lebensunterhalt aufzukommen, weshalb die Sozialhilfeunterstützung per Ende November 2011 beendet werde. Ein Wegweisungsgrund aufgrund der Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit sei somit nicht gegeben.