Aufgrund des Vorliegens eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles sei die Einholung einer Härtefallbewilligung aus humanitären Gründen gerechtfertigt. Der Entscheid des Regierungsrates sei unverhältnismässig und verstosse nicht zuletzt auch gegen die verfassungsrechtlichen Garantien zum Schutze der Kinder gemäss Art. 11 Abs. 1 BV. Die Vorinstanz habe es versäumt, eine Interessenabwägung in Bezug auf die Situation der Kinder vorzunehmen. Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführenden eine unbefristete Stelle bei der J.____ AG als Raumpfleger gefunden hätten und dass auch die älteste Tochter sich mit ihrem Praktikumslohn am Unterhalt der Familie beteilige.