In der ergänzenden Beschwerdebegründung vom 9. November 2011 wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen und die Wegweisung der Beschwerdeführenden und ihrer Kinder eine übermässige Härte bedeute. Den Beschwerdeführenden sei es als kosovarische Roma in persönlicher, wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht nicht zumutbar, in den Heimatstaat zurückzukehren. Aufgrund des Vorliegens eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles sei die Einholung einer Härtefallbewilligung aus humanitären Gründen gerechtfertigt.