Mit Regierungsratsbeschluss Nr. 1169 vom 23. August 2011 wies der Regierungsrat die Beschwerde ab. Er begründete seinen Entscheid im Wesentlichen mit der selbstverschuldeten und erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit der letzten 10 Jahre, dem in der Vergangenheit gezeigten mangelnden Arbeitswillen der Ehegatten und der Tatsache, dass weder A.____ noch B.____ gesuchte Arbeitskräfte seien.