In seiner Vernehmlassung vom 18. Mai 2011 beantragte das AfM die Abweisung der Beschwerde. Die Familie sei wirtschaftlich schlecht integriert, weshalb aufgrund des jahrelangen und betragsmässig hohen Sozialhilfebezugs ein erhebliches Interesse an deren Wegweisung aus der Schweiz bestehe. Mit Schreiben vom 8. Juli 2011 informierte die Rechtsvertreterin der Familie, dass es A.____ gelungen sei, eine Arbeitstätigkeit aufzunehmen. Er sei halbtags als Reinigungsmitarbeiter bei der J.____AG beschäftigt, wobei das Arbeitspensum schrittweise auf 100% erhöht werde.