Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Sozialhilfeabhängigkeit der Familie mit Fr. 461'295.15 (Stand 21. Juni 2010) nicht nur ein erhebliches Mass erreicht, sondern auch − nach einer ersten Bezugsperiode von Januar 1998 bis April 1999 − seit Oktober 2001 ununterbrochen angedauert habe. Den Betroffenen könne zudem keine gute Prognose gestellt werden, sich von der Sozialhilfe zu lösen, hätten sie doch in der Vergangenheit mehrfach gezeigt, dass sie nicht gewillt seien, sich auf dem Arbeitsmarkt langfristig zu integrieren. Es liege daher eindeutig ein Widerrufsgrund vor. Ein schwerwiegender persönlicher Härtefall sei nicht gegeben.