Am 11. Januar 2011 verfügte das AfM die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen und die Wegweisung der Ehegatten und deren Kinder aus der Schweiz. Die Ausreise sollte dabei bis spätestens 11. April 2011 erfolgen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Sozialhilfeabhängigkeit der Familie mit Fr. 461'295.15 (Stand 21. Juni 2010) nicht nur ein erhebliches Mass erreicht, sondern auch − nach einer ersten Bezugsperiode von Januar 1998 bis April 1999 − seit Oktober 2001 ununterbrochen angedauert habe.