Mit Verfügung vom 16. Februar 2010 entschied die Sozialversicherungsanstalt Basel Landschaft, dass der Invaliditätsgrad von A.____ bei 20% liege und deshalb kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe. Da sich die bezogenen Sozialhilfeleistungen zwischenzeitlich auf rund Fr. 461'300.-- beliefen, gab das AfM A.____ und B.____ sowie ihren vier minderjährigen Kindern mit Schreiben vom 13. August 2010 nochmals Gelegenheit, sich zu einer allfälligen Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen und der damit verbundenen Wegweisung aus der Schweiz zu äussern. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs nahm die Familie, weiterhin vertreten durch Advokatin Wahl, am 7. Oktober 2010 Stellung.