Anfangs 2007 stellte sich heraus, dass A.____ − entgegen der früheren Auskunft der Sozialhilfebehörde H.____ − gegen die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt Basel-Landschaft vom 11. November 2005 keine Einsprache erhoben hatte. Die bezogenen Sozialhilfeleistungen beliefen sich mittlerweile auf über Fr. 258'500.--.