Auf telefonische Anfrage des AfM teilte die Sozialhilfebehörde H.____ am 14. Dezember 2005 mit, dass A.____ gegen den Entscheid der Sozialversicherungsanstalt Basel-Landschaft Einsprache erhoben habe. Überdies wurde schriftlich mitgeteilt, dass die Familie bis Dezember 2005 mit rund Fr. 188'300.-- unterstützt worden sei. Daraufhin wies das AfM A.____ mit Schreiben vom 24. Januar 2006 darauf hin, dass bei allfälliger rechtskräftiger Ablehnung des IV- Gesuchs aufgrund der Höhe der bezogenen Sozialhilfeleistungen eine Prüfung der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen erfolge. Anfangs 2007 stellte sich heraus, dass A.__