Mit Verfügung vom 11. November 2005 ermittelte die Sozialversicherungsanstalt Basel-Landschaft schliesslich einen Invaliditätsgrad von 34% und lehnte das Begehren um Ausrichtung einer IV-Rente ab. In der ablehnenden Verfügung wurde ferner festgehalten, dass A.____ aus medizinischer Sicht die Ausübung einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit im Umfang von 80% zumutbar sei.