{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-04-11", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-316_2012-04-11.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=ee8b5ea3-2a87-4c10-91e3-43cb37d9504f&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=240433767", "Checksum": "33b3c9f81567eb7c490158805679b4c5"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-316_2012-04-11.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=09725b02-e40c-49aa-8d66-63c523cd4602", "Checksum": "943d109844efc561a1907f38f79d411f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["810 11 316", "810 2011 316"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 11.04.2012 810 11 316 (810 2011 316)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen und Wegweisung (RRB Nr. 1169 vom 23. August 2011)"}], "ScrapyJob": "446973/44/2274", "Zeit UTC": "11.02.2026 02:54:59", "Checksum": "ffadb51385ec8cf4ffeafdd51abca912", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 11.04.2012 810 11 316 (810 2011 316)\nRegeste:\nNichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen und Wegweisung (RRB Nr. 1169 vom 23. August 2011)\n\n7. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung der privaten Interessen der Beschwerdeführenden\nam Verbleib in der Schweiz gegenüber den öffentliche Interessen an einer Wegweisung gelangt\ndas Kantonsgericht zum Schluss, dass die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen und\ndie damit verbundene Wegweisung mit Blick auf die Situation der minderjährigen Kinder zum\nheutigen Zeitpunkt als nicht zumutbar und damit als nicht verhältnismässig zu erachten ist.\nDementsprechend sind die Voraussetzungen für eine Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen nicht gegeben. Aufgrund der verbleibenden Zweifel an der Dauerhaftigkeit der zukünftigen finanziellen Eigenständigkeit der Beschwerdeführenden ist zur Sicherstellung der finanziellen Unabhängigkeit und zur Vermeidung einer erneuten Belastung der öffentlichen Hand die\nVerlängerung der Aufenthaltsbewilligungen mit der Bedingung (vgl. Art. 33 Abs. 2 AuG) zu verbinden, dass keine Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführenden besteht. Die Beschwerde\nist gestützt darauf teilweise gutzuheissen und die Ziffern 1 und 2 des Regierungsratsbeschlusses Nr. 1169 vom 23. August 2011 sind aufzuheben.\n\n8. Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu entscheiden.\n\n8.1 Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das verwaltungsgerichtliche Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren sowie die Beweiskosten und werden gemäss § 20 Abs. 3 VPO in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt,\nwobei dem Regierungsrat keine Verfahrenskosten auferlegt werden. Demzufolge werden im\nvorliegenden Verfahren keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist den teilweise obsiegenden Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung zu\nLasten des Regierungsrates zuzusprechen.\n\n8.2 Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden hat in ihrer Honorarnote vom\n11. Januar 2012 für ihre Bemühungen einen Zeitaufwand von 13.25 Stunden geltend gemacht.\nDieser Aufwand erweist sich in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen\n\nSeite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nals angemessen. Zusätzlich berücksichtigt das Gericht 2.75 Stunden für die heutige Parteiverhandlung. Den Beschwerdeführenden ist somit eine Parteientschädigung in der Höhe von\nFr. 4'553.80 (inkl. Auslagen in der Höhe von Fr. 216.50 und 8% Mehrwertsteuer) zu Lasten des\nRegierungsrates zuzusprechen. Die Kostenverteilung des vorinstanzlichen Verfahrens wird bestätigt.\n\nSeite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nDemgemäss wird e r k a n n t :\n\n://: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Ziffern 1 und 2\ndes Regierungsratsbeschlusses Nr. 1169 vom 23. August 2011 werden\naufgehoben.\n\n2. Das Amt für Migration Basel-Landschaft wird angewiesen, die Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführenden zu verlängern und mit\nder Bedingung zu verbinden, dass keine Sozialhilfeabhängigkeit der\nBeschwerdeführenden besteht.\n\n3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.\n\n4. Der Regierungsrat hat den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'553.80 (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.\n\nPräsidentin Gerichtsschreiberin i.V.\n\nSeite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n"}