{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-04-11", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-316_2012-04-11.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=ee8b5ea3-2a87-4c10-91e3-43cb37d9504f&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050953", "Checksum": "33b3c9f81567eb7c490158805679b4c5"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-316_2012-04-11.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=09725b02-e40c-49aa-8d66-63c523cd4602", "Checksum": "943d109844efc561a1907f38f79d411f"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 11 316", "810 2011 316"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 11.04.2012 810 11 316 (810 2011 316)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen und Wegweisung (RRB Nr. 1169 vom 23. 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Dies um so weniger, als beide Beschwerdeführenden nie einen Beruf\nerlernt haben und die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer ungenügenden Lese- und Schreibkenntnisse sowie ihrer bescheidenen sprachlichen Kenntnisse zusätzliche Schwierigkeiten haben wird, sich zukünftig auf dem schweizerischen Arbeitsmarkt zu etablieren. Was die soziale\nIntegration anbelangt, ist in Bezug auf familiäre, freundschaftliche oder nachbarschaftliche Beziehungen der Beschwerdeführenden aus den Akten nichts Konkretes bekannt und auch anlässlich der Parteiverhandlung wurde diesbezüglich nichts vorgebracht.\n\n6.3.3 Sind von einer Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und der damit verbundenen Wegweisung aus der Schweiz Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Vorwegzunehmen ist\ndabei, dass sich aus dem von den Beschwerdeführenden angerufenen Art. 11 Abs. 1 BV nichts\nergibt, was gegen die Zulässigkeit der Wegweisung der Beschwerdeführenden sprechen würde.\nNach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lassen sich aus dieser Norm sowie aus Art. 3\nAbs. 1 der Konvention über die Rechte des Kindes (KRK) vom 20. November 1989 keine Ansprüche auf eine ausländerrechtliche Bewilligung ableiten (vgl. BGE 126 II 388 ff. E. 5; Urteil\ndes Bundesgerichts vom 10. Oktober 2011, 2C_787/2011, E. 2.2 mit Hinweisen). Dessen ungeachtet ist gemäss Art. 3 Abs. 1 KRK bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel\nob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist. Unter dem Aspekt der Zumutbarkeit sind dabei sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung\naus der Schweiz wesentlich erscheinen. Da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal\nvertrauten Umfeld herausgerissen werden sollten, ist in Bezug auf das Kindeswohl insbesondere die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland als gewichtiger Faktor zu werten. Die Verwurzelung\nin der Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit einer Wegweisung\nhaben, indem eine starke Integration in der Schweiz mithin eine Entwurzelung im Heimatstaat\nzur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. dazu auch das die Wegweisung im Asylverfahren betreffende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. September 2011, E-4409/2007, E. 8.7.2 mit weiteren Hinweisen).\n\nDie vier vom Wegweisungsentscheid betroffenen minderjährigen Kinder der Beschwerdeführenden haben ihr ganzes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht, was ihre Persönlichkeit\nzweifellos nachhaltig geprägt haben dürfte. In diversen, den Akten beiliegenden Bestätigungsschreiben der Schulleitung und von Lehrpersonen werden die Kinder durchwegs als höfliche,\npflichtbewusste und sehr gut integrierte Schüler beschrieben. Zudem würden die Kinder an\nschulischen Anlässen wie Schwimmunterricht und Weihnachtsaufführungen ausnahmslos teil-\n\nSeite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nnehmen. Die älteste Tochter hat die Schule erfolgreich abgeschlossen und absolviert ein Praktikum, um sich später zur Pflegefachfrau ausbilden zu lassen. Den Schreiben kann weiter entnommen werden, dass die Integration der vier Kinder weit fortgeschritten ist. Hinweise, wonach\nihre Eltern eine derartige Entwicklung zu verhindern versucht hätten, sind nicht aktenkundig.\nDer Besuch der Schule über einen Zeitraum von mehreren Jahren, die dadurch entstandenen\nsozialen und freundschaftlichen Beziehungen sowie das Erlernen der schweizerdeutschen und\ndeutschen Sprache dürfte bei den vier Kindern eine weitreichende Anpassung an die schweizerische Lebensweise bewirkt haben, so dass die abrupte Trennung vom gewohnten Umfeld eine\ngrosse Belastung für ihre individuelle Entwicklung wäre. Auch angesichts der kulturellen Unterschiede zwischen der Schweiz und der Republik Kosovo sowie aufgrund des Umstands, dass\ndie Kinder der Beschwerdeführenden kein albanisch sprechen, wäre ihre Reintegration fraglich.\nDie mit einer allfälligen Wegweisung verbundene Entwurzelung aus dem sozialen Umfeld in der\nSchweiz und die sich abzeichnende Problematik einer Reintegration in die ihnen weitgehend\nfremde Kultur und Umgebung wären dabei mit dem Schutzanliegen des Kindeswohls nicht vereinbar (vgl. dazu auch das die Wegweisung im Asylverfahren betreffende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. September 2011, E-4409/2007, E. 8.7.2 mit weiteren Hinweisen).\n\n"}