{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-04-11", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-316_2012-04-11.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=ee8b5ea3-2a87-4c10-91e3-43cb37d9504f&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050953", "Checksum": "33b3c9f81567eb7c490158805679b4c5"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-316_2012-04-11.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=09725b02-e40c-49aa-8d66-63c523cd4602", "Checksum": "943d109844efc561a1907f38f79d411f"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 11 316", "810 2011 316"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 11.04.2012 810 11 316 (810 2011 316)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen und Wegweisung (RRB Nr. 1169 vom 23. 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Ausserdem muss der angestrebte\nZweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die den Privaten auferlegt\nwerden (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht,\n6. Auflage, Zürich 2010, Rz. 581 ff. mit weiteren Hinweisen).\n\n6.1 Im vorliegenden Fall ist die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen und die\nWegweisung der Beschwerdeführenden und deren Kinder offensichtlich geeignet, die mit dem\nAuG verfolgten fremdenpolizeilichen Interessen zu verwirklichen. So sollen Ausländer, welche\ndauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen sind, die Schweiz unter bestimmten Umständen wieder verlassen. Auch die Erforderlichkeit der Massnahme kann zum\nZeitpunkt der behördlichen Verfügung zweifellos bejaht werden, jedoch erscheint die Notwendigkeit der Wegweisung schon für denjenigen des angefochtenen Regierungsratsbeschlusses\nund erst recht für den heutigen Zeitpunkt als fraglich. Dies kann jedoch dahingestellt bleiben, da\nder Umstand, dass zur Zeit keine Sozialhilfeabhängigkeit besteht, zumindest im Rahmen der\nInteressenabwägung mit zu berücksichtigen ist.\n\n6.2 Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung sind die öffentlichen Interessen den Interessen der Beschwerdeführenden gegenüberzustellen. Als öffentliches Interesse gilt insbesondere das wirtschaftliche Interesse und damit die Vermeidung einer zukünftigen Belastung der\nöffentlichen Hand (vgl. Silvia Hunziker, a.a.O., Rz. 51 zu Art. 62 AuG). Die Beschwerdeführen-\n\nSeite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nden haben während 10 Jahren Sozialhilfeleistungen im Umfang von Fr. 494'447.80 bezogen,\nwomit zweifellos ein öffentliches Interesse besteht, die Wohlfahrt vor weiterer Beanspruchung\nzu schützen.\n\n6.3.1 Den öffentlichen Interessen sind die privaten Interessen der Beschwerdeführenden gegenüber zu stellen. Dabei ist bei einer Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach\nArt. 33 Abs. 3 i.V.m Art. 62 lit. e AuG zu berücksichtigen, ob die Sozialhilfeabhängigkeit verschuldet oder unverschuldet eingetreten ist, da unter diese Bestimmung nicht Fälle unverschuldeter Notlage oder Arbeitslosigkeit fallen sollten (vgl. Silvia Hunziker, a.a.O., Rz. 51 zu Art. 62\nAuG mit Hinweisen). Folglich ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden überhaupt fähig waren\nzu arbeiten und den Lebensunterhalt der Familie zu besorgen. Im Jahr 2001 musste der Beschwerdeführer sich einer Bandscheibenoperation unterziehen, was zu einer 100%-igen Arbeitsunfähigkeit von einigen Monaten führte. Obwohl die in Rechtskraft erwachsenen IV-\nEntscheide der Sozialversicherungsanstalt Basel-Landschaft in der Folge feststellten, dass dem\nBeschwerdeführenden aus medizinischer Sicht die Ausübung einer leichten bis mittelschweren\nTätigkeit im Umfang von 80% bzw. 100% zumutbar sei, hat der Beschwerdeführer in den letzten zehn Jahren nicht zum Lebensunterhalt der Familie beigetragen. Auch die Arbeitseinsätze\nder Beschwerdeführerin waren in der Vergangenheit stets nur kurz und erfolgten im Rahmen\neines Teilzeitpensums. Dabei ist auch das Argument der Beschwerdeführerin, dass die noch\nschulpflichtigen Kinder ihrer Betreuung bedürften unbehelflich, hätte doch der nicht arbeitende\nBeschwerdeführer sich in Abwesenheit seiner Frau um die Kinder kümmern können. Der Beschwerdeführerin wäre somit in den letzten Jahren ein erhöhtes Arbeitspensum zuzumuten gewesen und angesichts der zahlreichen Verwarnungen durch das AfM wären intensive Arbeitsbemühungen seitens beider Beschwerdeführenden zur Entlastung der öffentlichen Hand angezeigt gewesen. Es ist deshalb dem Beschwerdegegner zuzustimmen, welcher von einer selbstverschuldeten Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführenden ausgegangen ist.\n\n6.3.2 Im Zusammenhang mit der persönlichen Situation der Beschwerdeführenden sind ferner\nKriterien wie Dauer der Anwesenheit, persönliche Beziehungen zur Schweiz, berufliche Qualifikation, persönliches Verhalten sowie Integrationsgrad heranzuziehen (vgl. Andreas\nZünd/Ladina Arquint Hill, a.a.O., Rz. 8.44 mit Hinweis). Vorliegend ist insbesondere die lange\nAufenthaltsdauer in der Schweiz zu berücksichtigen. Das Bundesgericht hat sich zur Frage der\nAnwesenheitsdauer im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung dahingehend geäussert,\ndass bei einer über zehnjährigen Anwesenheit in der Schweiz gewichtige Interessen gegen eine\nAusweisung oder Heimschaffung wegen Bedürftigkeit in die Abwägung mit einzubeziehen seien\n(vgl. BGE 119 Ib 8 E. 4c).\n\nDie Beschwerdeführenden halten sich seit Erteilung der Aufenthaltsbewilligungen mithin seit\nrund 17 Jahren in der Schweiz auf. Ihre vier Kinder sind alle in der Schweiz geboren, die drei\nJüngeren gehen noch zur Schule, die älteste Tochter absolviert ein Praktikum. Hinsichtlich der\nAnwesenheit in der Schweiz ist anzumerken, dass im vorliegenden Fall die Aufenthaltsdauer\ndes Beschwerdeführenden durch das von ihnen angestrebte IV- bzw. Revisionsverfahren und\nder dadurch von den Behörden gewährten Sistierung des Bewilligungsverfahrens zusätzlich\nverlängert worden ist.\n\n"}