{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-04-11", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-316_2012-04-11.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=ee8b5ea3-2a87-4c10-91e3-43cb37d9504f&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050953", "Checksum": "33b3c9f81567eb7c490158805679b4c5"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-316_2012-04-11.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=09725b02-e40c-49aa-8d66-63c523cd4602", "Checksum": "943d109844efc561a1907f38f79d411f"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 11 316", "810 2011 316"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 11.04.2012 810 11 316 (810 2011 316)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen und Wegweisung (RRB Nr. 1169 vom 23. 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Zudem absolviert die älteste Tochter bis im Sommer 2012 ein einjähriges Praktikum als Pflegeassistentin.\nGemäss den eingereichten Lohnbestätigungen der Monate Januar 2012 und Februar 2012 beträgt das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen der Familie − unter Berücksichtigung\ndes Praktikumslohns der Tochter in Höhe von durchschnittlich Fr. 1'709.50 − Fr. 6'719.10. Damit übersteigt das monatliche Einkommen der Familie die vormals ausgerichteten monatlichen\nUnterstützungsleistungen der Sozialhilfebehörde von Fr. 6'017.70. Für die Qualifikation einer\ndauernden Sozialhilfeabhängigkeit ist es indessen praxisgemäss nicht so sehr von Bedeutung,\nob gegenwärtig eine Abhängigkeit besteht. Entscheidend ist vielmehr, ob diese rückblickend\neinige Zeit andauerte, und ob die Befürchtung berechtigt ist, dass auch für die weitere Zukunft\nUnterstützung geleistet werden muss. Folglich ist es grundsätzlich von untergeordneter Relevanz, ob der finanzielle Bedarf der Familie im Moment das vorhandene Einkommen übersteigt\n(vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 25. Februar 2009, 2C_795/2008, E. 4.3). Was die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung betrifft, gibt der Beschwerdegegner in seinem Plädoyer zu\nbedenken, dass die Beschwerdeführenden bei der Berechnung ihres Einkommens auch den\nPraktikumslohn der Tochter einbezogen hätten, dieser Lohn sich jedoch mit dem allfälligen Beginn einer Lehre nochmals erheblich verringern werde. Somit sei mit einer erneuten Sozialhilfeabhängigkeit zu rechnen. Diese Bedenken sind berechtigt. Zwar sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Einkommensmöglichkeiten aller Familienmitglieder mit zu berücksichtigen (vgl. BGE 119 Ib 6 f. E. 3c sowie Urteil des Bundesgerichts vom 25. Juni 2010,\n2C_130/2010, E. 3.2 mit Hinweisen), jedoch handelt es sich beim Verdienst der Tochter keineswegs um ein gesichertes Einkommen und auch die Einkommenssituation der Beschwerdeführenden ist grösseren Schwankungen unterworfen; so besteht zwischen Januar 2012 und\nFebruar 2012 eine Einkommensdifferenz von rund Fr. 750.--. Auch der Umstand, dass keine\nder vom AfM ausgesprochenen Verwarnungen Wirkung zeigte und es den Beschwerdeführenden erst nach Erhalt des angefochtenen Entscheids gelang, sich von ihrer Sozialhilfeabhängigkeit zu lösen, vermag in Bezug auf die Nachhaltigkeit der finanziellen Eigenständigkeit nicht zu\nüberzeugen. Dies umso weniger, als die 10-jährige Führsorgeabhängigkeit einer nur halbjährigen Phase der Erwerbstätigkeit gegenübersteht. Es ist deshalb zu vermuten, dass die Beschwerdeführenden nach einer allfälligen Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligungen ihre Tätigkeit erneut einstellen. Die Beschwerdeführenden gestehen anlässlich der heutigen Parteiverhandlung denn auch ein, dass allein der Druck, ihre Aufenthaltsbewilligungen zu verlieren, sie\ndazu veranlasst habe, eine Arbeit aufzunehmen. Nach dem Gesagten bestehen somit nicht nur\nBedenken, sondern aufgrund der dargelegten Umstände vielmehr berechtigte Zweifel an der\nDauerhaftigkeit der Verhaltensänderung der Beschwerdeführenden. Das Vorliegen eines Widerrufgrundes im Sinne einer fortgesetzten und erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit gemäss Art. 62\nAbs. 1 lit. e AuG ist somit nach wie vor zu bejahen.\n\n5. Das Kantonsgericht hat im Rahmen seiner Kognition gemäss § 45 VPO, welche sich\ngrundsätzlich auf Rechtsverletzungen sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des\n\nSeite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nSachverhalts beschränkt, zu überprüfen, ob die Vorinstanz ihr Ermessen pflichtgemäss und im\nSinne von Art. 96 AuG ausgeübt hat. Dabei stellen qualifizierte Ermessensfehler, d.h. das\nÜberschreiten, das Unterschreiten oder der Missbrauch des Ermessens, Rechtsverletzungen\ndar. Die Überprüfung der Angemessenheit bleibt dem Kantongericht verwehrt. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Überprüfbarkeit von Ermessensentscheiden eine nachvollziehbare Begründung unter sorgfältiger Güterabwägung und Berücksichtigung sämtlicher\nUmstände des Einzelfalls bedingt, die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen der Ermessensausübung jedoch nicht in gleich umfassender Weise wie die Verhältnismässigkeit der Wegweisung zu prüfen ist, da kein Anspruch darauf besteht.\n\nIm angefochtenen Entscheid vom 23. August 2011 hat der Regierungsrat, welchem volle Kognition im Bereich der Ermessensprüfung zukommt, die in Art. 96 Abs. 1 AuG genannten Kriterien\nausführlich geprüft, unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles beurteilt und\nseinen Entscheid nachvollziehbar begründet. Der Beschwerdegegner hat sich somit − entgegen\ndem Vorbringen der Beschwerdeführenden − mit den in Frage stehenden Interessen, insbesondere in Bezug auf die Situation der von der Wegweisung mitbetroffenen Kinder der Beschwerdeführenden, auseinandergesetzt und sein Ermessen pflichtgemäss ausgeübt.\n\n"}