{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-04-11", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-316_2012-04-11.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=ee8b5ea3-2a87-4c10-91e3-43cb37d9504f&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050953", "Checksum": "33b3c9f81567eb7c490158805679b4c5"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-316_2012-04-11.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=09725b02-e40c-49aa-8d66-63c523cd4602", "Checksum": "943d109844efc561a1907f38f79d411f"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 11 316", "810 2011 316"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 11.04.2012 810 11 316 (810 2011 316)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen und Wegweisung (RRB Nr. 1169 vom 23. 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Unter die Bestimmung sollten aber nicht Fälle unverschuldeter Notlage oder Arbeitslosigkeit fallen bzw. müsse hier selbstverständlich das Verhältnismässigkeitsprinzip greifen. Demgegenüber sei bei mutwilliger Verweigerung eines Stellenantritts die Frage der Aufenthaltsverlängerung zu prüfen (vgl. Votum Doris Leuthard, Amtliches\nBulletin des Nationalrats 2004, 1090). Art. 62 lit. e AuG setzt somit entgegen seinem Wortlaut\nstillschweigend die Dauerhaftigkeit und Erheblichkeit der Sozialhilfeabhängigkeit zur Erfüllung\ndes Tatbestandes voraus.\n\n4.3.1 Das Bundesgericht hat das Erfordernis der Erheblichkeit insofern konkretisiert, als es\nFürsorgeleistungen in der Höhe von Fr. 80'000.-- als erheblich erachtet hat (vgl. noch zum früheren Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG], BGE 119 Ib\n6 E. 3a).\n\nDen Akten lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführenden vom 1. Oktober 2001 bis zum\n30. November 2011 von der Gemeinde H.____ mit insgesamt Fr. 494'447.80 unterstützt worden\nsind. Angesichts der den Betrag von Fr. 80'000.-- übersteigenden Summe erweist sich das\nAusmass der Unterstützung zweifellos als erheblich im Sinne des Art. 62 lit. e AuG. Nicht zu\nüberzeugen vermag hierzu das Vorbringen der Beschwerdeführenden, dass die erhaltene Unterstützungsleistung durch die Grösse der Familie zu relativieren sei. Das Bundesgericht hat bei\nder Beurteilung der Erheblichkeit der Unterstützungsleistungen immer eine auf die ganze Familie bezogene Gesamtbeurteilung vorgenommen und den fraglichen Betrag nicht auf die betroffenen Einzelpersonen aufgeteilt (vgl. BGE 119 Ib 6 f. E. 3c; Urteil des Bundesgerichts vom\n3. Oktober 2011, 2C_345/2011, E. 2.2 mit Hinweis).\n\n4.3.2 Ob die Sozialhilfeabhängigkeit als dauernd bzw. fortgesetzt qualifiziert werden kann,\nergibt sich nicht alleine daraus, dass sie in der Vergangenheit schon einige Zeit angedauert hat\noder im Zeitpunkt des Beschwerdeentscheids Unterstützungsleistungen bezogen werden, weil\nsonst eine Heimschaffung mit dem vorübergehenden Verzicht auf Fürsorgeleistungen immer\nverhindert werden könnte. Nach geltender Praxis ist vielmehr von den aktuellen Verhältnissen\nauszugehen und die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen (vgl.\nBGE 122 II 8 E. 3c mit Hinweis). Ein Widerruf und damit auch eine Nichtverlängerung soll in\nBetracht kommen, wenn eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat\nund nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt sorgen\nwird (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 27. Dezember 2011, 2C_522/2011, E. 3.3.5 mit weiteren Hinweisen). Dabei geht es beim Widerruf bzw. der Nichtverlängerung wegen Bedürftigkeit in\nerster Linie darum, eine zusätzliche und damit künftige Belastung der öffentlichen Hand zu\nvermeiden. Es muss daher auf eine Zukunftsprognose abgestellt werden, wobei erforderlich ist,\ndass aufgrund sämtlicher Umstände eine andauernde Unterstützungsbedürftigkeit zu befürchten ist; blosse Bedenken genügen nicht (vgl. Silvia Hunziker, a.a.O., Rz. 49 zu Art. 62 AuG mit\nHinweisen).\n\n"}