{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-04-11", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-316_2012-04-11.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=ee8b5ea3-2a87-4c10-91e3-43cb37d9504f&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050953", "Checksum": "33b3c9f81567eb7c490158805679b4c5"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-316_2012-04-11.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=09725b02-e40c-49aa-8d66-63c523cd4602", "Checksum": "943d109844efc561a1907f38f79d411f"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 11 316", "810 2011 316"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 11.04.2012 810 11 316 (810 2011 316)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen und Wegweisung (RRB Nr. 1169 vom 23. 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Die übrigen formellen Voraussetzungen sind ebenfalls erfüllt, weshalb auf die vorliegende Beschwerde\neingetreten werden kann.\n\n2. Bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist die Kognition des Kantonsgerichts\ngemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO darauf beschränkt, den angefochtenen Entscheid hinsichtlich allfälliger Rechtsverletzungen zu überprüfen bzw. zu prüfen, ob der Beschwerdegegner ein\nallfälliges Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat. Im Weiteren kann beurteilt werden, ob dieser den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt hat. Die Überprüfung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario).\n\n3. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob die gegenüber den\nBeschwerdeführenden verfügte Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen und die damit\nverbundene Wegweisung zu Recht erfolgt sind.\n\n4.1 Eine ausländische Person ist zur Anwesenheit in der Schweiz nur berechtigt, wenn sie\neine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt oder wenn sie keiner solchen bedarf\n(Art. 10 und 11 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG] vom\n16. Dezember 2005; vgl. auch Art. 2 AuG). Die zuständige kantonale Behörde entscheidet ge-\n\nSeite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nmäss Art. 18 ff. und 27 ff. AuG – im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und Verträge mit\ndem Ausland – nach freiem Ermessen über die Zulassung zu einem Aufenthalt mit oder ohne\nErwerbstätigkeit. Ein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besteht\nsomit grundsätzlich nicht, es sei denn, das AuG oder völkerrechtliche Verpflichtungen sehen\ndies vor (BGE 133 I 189; Marc Spescha, in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli, Kommentar Migrationsrecht, 2. Auflage, Zürich 2009, Rz. 1 ff. zu Art. 3 AuG; Peter Uebersax, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, Eine umfassende Darstellung der Rechtsstellung\nvon Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 7.84 ff.).\n\nFestzuhalten ist, dass zwischen der Schweiz und der Republik Kosovo keine staatsvertragliche\nVereinbarung besteht, die den Beschwerdeführenden einen Anspruch auf Aufenthalt in der\nSchweiz einräumen würde. Anderweitige völkerrechtliche oder gesetzliche Bestimmungen, welche den Beschwerdeführenden einen Rechtsanspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen einräumen würden, sind keine gegeben.\n\n4.2 Betreffend die Regelung des Aufenthalts wird in Art. 33 AuG zur Aufenthaltsbewilligung\nausgeführt, dass sie für einen bestimmten Aufenthaltszweck erteilt werde und mit weiteren Bedingungen verbunden werden könne (Art. 33 Abs. 2 AuG). Sie ist gemäss Art. 33 Abs. 3 AuG\nbefristet und kann verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen.\nDie gesetzlichen Regelungen enthalten somit grundsätzlich keinen Anspruch auf Verlängerung\neiner Bewilligung. Das Vorliegen eines Widerrufsgrundes hat jedoch nicht zwingend zur Folge,\ndass keine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden kann. Vielmehr gewährt die \"Kann-\nBestimmung\" der kantonalen Behörde im Rahmen eines Ermessensentscheids die Möglichkeit,\nauch in Fällen in denen kein Anspruch auf Anwesenheit besteht eine Aufenthaltsbewilligung zu\nerteilen bzw. zu verlängern (vgl. Silvia Hunziker in: Caroni/Gächtert/Thurnherr [Hrsg], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Rz. 7 zu Art. 62 AuG mit\nHinweisen; Andreas Zünd/ Ladina Arquint Hill in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 8.44 f.). Dieses Ermessen darf jedoch nicht nach Belieben ausgeübt werden, sondern ist nach den allgemeinen Grundsätzen pflichtgemäss, namentlich unter Beachtung des Willkürverbots und des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit,\nwahrzunehmen. Erforderlich ist eine sachliche Abwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalls,\nwobei insbesondere die Anwesenheitsdauer in der Schweiz, das bisherige Verhalten und die\npersönlichen Verhältnisse und Beziehungen der Betroffenen zu berücksichtigen sind (vgl. Andreas Zünd/Ladina Arquint Hill, a.a.O., Rz. 8.44). In der Praxis hat sich zudem der Grundsatz\nherausgebildet, dass die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, auf die kein Anspruch\nbesteht, immer dann möglich ist, wenn auch ein Widerruf oder eine Ausweisung verfügt werden\nkönnte (vgl. Rahel Martin-Küttel, Aufenthaltsbewilligung nach altem und neuem Recht, in:\nAchermann/Caroni/Epiney/Kälin/Nguyen/Uebersax, Jahrbuch für Migrationsrecht 2006/2007,\nS. 11 mit Hinweisen).\n\n4.3 Gemäss Art. 33 Abs. 3 i.V.m. Art. 62 lit. e AuG kann das Vorliegen einer Sozialhilfeabhängigkeit einer Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung entgegenstehen (vgl. Silvia Hunziker,\na.a.O., Rz. 5 zu Art. 62 AuG mit Hinweisen). Der Tatbestand der Sozialhilfeabhängigkeit ist dabei nicht bei jedem Sozialhilfebezug erfüllt (vgl. Marc Spescha, a.a.O, Rz. 10 zu Art. 62 lit. e\n\n"}