{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-04-11", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-316_2012-04-11.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=ee8b5ea3-2a87-4c10-91e3-43cb37d9504f&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050953", "Checksum": "33b3c9f81567eb7c490158805679b4c5"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-316_2012-04-11.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=09725b02-e40c-49aa-8d66-63c523cd4602", "Checksum": "943d109844efc561a1907f38f79d411f"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 11 316", "810 2011 316"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 11.04.2012 810 11 316 (810 2011 316)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen und Wegweisung (RRB Nr. 1169 vom 23. 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Die lange Verweildauer der Familie begründe zwar ein gewichtiges Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz, es sei indessen nicht davon auszugehen, dass sich die finanzielle Lage der Familie zukünftig grundlegend und anhaltend ändern\nwerde, zumal die Kinder noch eine gewisse Zeit auf die finanzielle Unterstützung ihrer Eltern\nangewiesen seien. An dieser Einschätzung und der ungünstigen Zukunftsprognose könne auch\ndie Tatsache nichts ändern, dass B.____ in der Vergangenheit verschiedene kurze Arbeitseinsätze hatte und A.____ seit Juni 2011 einer Teilzeittätigkeit nachgehe. Vor dem Hintergrund\ndes jahrelangen Untätigbleibens sei dies nicht zu beachten. Insgesamt könne unter dem Aspekt\nder jahrelangen Sozialhilfeabhängigkeit nicht von einer guten Integration gesprochen werden,\n\nSeite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nweshalb die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen und die Wegweisung insgesamt\nangemessen und auch verhältnismässig sei. Des Weiteren verneinte der Regierungsrat das\nVorliegen eines Härtefalles.\n\nC. Am 5. September 2011 reichten A.____ und B.____, nach wie vor vertreten durch Advokatin Wahl, beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), Beschwerde gegen den Entscheid des Regierungsrates ein. Sie beantragen die Aufhebung der Verfügung vom 11. Januar 2011 und des Regierungsratsbeschlusses\nvom 23. August 2011 sowie die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligungen und diejenige ihrer\nvier minderjährigen Kinder. Eventualiter sei beim Bundesamt für Migration die Zustimmung zur\nErteilung einer Härtefallbewilligung einzuholen. Für die Dauer des Verfahrens sei ihnen zudem\ndie Anwesenheitsberechtigung in der Schweiz zu verlängern. Dies alles unter o/e-Kostenfolge.\nWeiter stellten die Beschwerdeführenden ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, welche\nihnen mit Verfügung vom 8. September 2011 bewilligt wurde.\n\nIn der ergänzenden Beschwerdebegründung vom 9. November 2011 wird im Wesentlichen\nausgeführt, dass die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen und die Wegweisung der\nBeschwerdeführenden und ihrer Kinder eine übermässige Härte bedeute. Den Beschwerdeführenden sei es als kosovarische Roma in persönlicher, wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht nicht\nzumutbar, in den Heimatstaat zurückzukehren. Aufgrund des Vorliegens eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles sei die Einholung einer Härtefallbewilligung aus humanitären\nGründen gerechtfertigt. Der Entscheid des Regierungsrates sei unverhältnismässig und verstosse nicht zuletzt auch gegen die verfassungsrechtlichen Garantien zum Schutze der Kinder\ngemäss Art. 11 Abs. 1 BV. Die Vorinstanz habe es versäumt, eine Interessenabwägung in Bezug auf die Situation der Kinder vorzunehmen. Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass die\nBeschwerdeführenden eine unbefristete Stelle bei der J.____ AG als Raumpfleger gefunden\nhätten und dass auch die älteste Tochter sich mit ihrem Praktikumslohn am Unterhalt der Familie beteilige. Die Familie sei somit in der Lage, selbst für ihren Lebensunterhalt aufzukommen,\nweshalb die Sozialhilfeunterstützung per Ende November 2011 beendet werde. Ein Wegweisungsgrund aufgrund der Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit\nsei somit nicht gegeben.\n\nMit Verfügung vom 30. November 2011 beschliesst die Regionale Sozialhilfebehörde K.____\ndie Beendigung der Sozialhilfeunterstützung der Beschwerdeführenden per Ende November\n2011 aufgrund Existenzsicherung durch Selbstfinanzierung. Die bezogene Unterstützung vom\n1. Oktober 2011 bis zum 30. November 2011 betrage total Fr. 494'447.80. Die Beschwerdeführenden seien verpflichtet, diesen Betrag bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen zurück\nzu erstatten.\n\nDer Regierungsrat lässt sich am 5. Dezember 2011 vernehmen und beantragt die Abweisung\nder Beschwerde sowie die Ansetzung einer neuen Ausreisefrist.\n\nMit Verfügung des Kantonsgerichts vom 13. Dezember 2011 wird der Schriftenwechsel geschlossen und der Fall dem Kantonsgericht zur Beurteilung überwiesen. Die Beweisanträge der\n\nSeite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nBeschwerdeführenden auf Beizug der IV-Akten, amtliche Erkundigungen bei der J.____ AG\nsowie Befragungen diverser Auskunftspersonen werden abgewiesen. Die Beschwerdeführenden werden angewiesen, persönlich zur Verhandlung zu erscheinen.\n\nMit Eingabe vom 23. März 2012 informierte Advokatin Wahl, dass die Beschwerdeführenden\nsich aufgrund der letzten Mietzinserhöhung nach einer günstigeren Wohnung umgesehen hätten, um das Familienbudget zu entlasten. Da in der Gemeinde H.____ kein günstiger Wohnraum gefunden werden konnte, sei die Familie nach L.____ gezogen.\n\nMit Schreiben vom 2. April 2012 informierte Advokatin Wahl, dass die Beschwerdeführenden\neine weitere Anstellung gefunden hätten. Im Rahmen eines Arbeitseinsatzes von 2.5 Stunden\npro Woche seien sie bei der M.____ AG tätig.\n\nD. An der heutigen Parteiverhandlung halten die Parteien an ihren Anträgen fest. Auf deren\nAusführungen wird − soweit erforderlich − in den Erwägungen eingegangen.\n\nDas Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g:\n\n"}