{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-04-11", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-316_2012-04-11.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=ee8b5ea3-2a87-4c10-91e3-43cb37d9504f&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050953", "Checksum": "33b3c9f81567eb7c490158805679b4c5"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-316_2012-04-11.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=09725b02-e40c-49aa-8d66-63c523cd4602", "Checksum": "943d109844efc561a1907f38f79d411f"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 11 316", "810 2011 316"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 11.04.2012 810 11 316 (810 2011 316)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen und Wegweisung (RRB Nr. 1169 vom 23. 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Juni 2008 teilte der Rechtsvertreter der Familie mit, dass B.____ in\nder Zwischenzeit zwei Arbeitseinsätze gehabt habe und einen Alphabetisierungskurs besuche.\nIn der Folge wurden seitens des AfM diverse Abklärungen betreffend die Integration der vier\nKinder sowie deren schulischen Leistungen vorgenommen.\n\nMit Schreiben vom 25. August 2008 gewährte das AfM der Familie erneut das rechtliche Gehör\nzu einer allfälligen Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligungen. Mit Eingabe vom 26. September 2008 nahm die Familie, neu vertreten durch Advokatin Michelle Wahl, Stellung zu einer\nallfälligen Wegweisung und beantragte die Sistierung des Verfahrens, bis ein rechtskräftiger\nRevisionsentscheid der Eidgenössischen Invalidenversicherung vorliege. Mit Schreiben vom\n3. September 2009 entsprach das AfM diesem Begehren und sistierte das Verfahren.\n\nMit Verfügung vom 16. Februar 2010 entschied die Sozialversicherungsanstalt Basel Landschaft, dass der Invaliditätsgrad von A.____ bei 20% liege und deshalb kein Anspruch auf eine\nInvalidenrente bestehe. Da sich die bezogenen Sozialhilfeleistungen zwischenzeitlich auf rund\nFr. 461'300.-- beliefen, gab das AfM A.____ und B.____ sowie ihren vier minderjährigen Kindern mit Schreiben vom 13. August 2010 nochmals Gelegenheit, sich zu einer allfälligen Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen und der damit verbundenen Wegweisung aus der\nSchweiz zu äussern. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs nahm die Familie, weiterhin vertreten\ndurch Advokatin Wahl, am 7. Oktober 2010 Stellung.\n\nAm 11. Januar 2011 verfügte das AfM die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen und\ndie Wegweisung der Ehegatten und deren Kinder aus der Schweiz. Die Ausreise sollte dabei\nbis spätestens 11. April 2011 erfolgen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt,\ndass die Sozialhilfeabhängigkeit der Familie mit Fr. 461'295.15 (Stand 21. Juni 2010) nicht nur\nein erhebliches Mass erreicht, sondern auch − nach einer ersten Bezugsperiode von Januar\n1998 bis April 1999 − seit Oktober 2001 ununterbrochen angedauert habe. Den Betroffenen\nkönne zudem keine gute Prognose gestellt werden, sich von der Sozialhilfe zu lösen, hätten sie\ndoch in der Vergangenheit mehrfach gezeigt, dass sie nicht gewillt seien, sich auf dem Arbeitsmarkt langfristig zu integrieren. Es liege daher eindeutig ein Widerrufsgrund vor. Ein schwerwiegender persönlicher Härtefall sei nicht gegeben. In Anbetracht der erheblichen Sozialhilfe-\n\nSeite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nabhängigkeit, der schlechten Prognose und dem mangelnden Willen, von dieser wegzukommen, sei das AfM nicht bereit, die Aufenthaltsbewilligungen der Familie im Rahmen seines Ermessens zu verlängern. Schliesslich erweise sich die Wegweisung der Familie aus der Schweiz\n− trotz ihrer langen Aufenthaltsdauer − als verhältnismässig.\n\nB. Gegen diese Verfügung erhoben A.____ und B.____ gemeinsam mit ihren minderjährigen Kindern, weiterhin vertreten durch Advokatin Wahl, am 14. Januar 2011 Beschwerde beim\nRegierungsrat. Darin beantragten sie die Aufhebung der Verfügung des AfM vom 11. Januar\n2011 sowie die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen. Eventualiter sei für die Familie beim\nBundesamt für Migration die Zustimmung zur Erteilung einer Härtefallbewilligung einzuholen.\nDies unter o/e-Kostenfolge, wobei den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Beschwerdeführung und Verbeiständung zu bewilligen sei. In der am 21. März 2011 fristgemäss nachgereichten Beschwerdebegründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Entscheid unverhältnismässig sei und die verfassungsrechtlichen Garantien zum Schutze der Kinder verletze. Sozialhilfeabhängigkeit alleine dürfe nicht dazu führen, den Widerruf der Niederlassungsbewilligung ausländischer Staatsangehöriger zu begründen, welche sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten. Eine Nichtverlängerung der\nAufenthaltsbewilligungen und die Wegweisung in den Kosovo stellten eine übermässige Härte\ndar. Der Familie sei es als kosovarische Roma in persönlicher, wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht unzumutbar, in den Heimatstaat zurückzukehren, weshalb der Entscheid unverhältnismässig sei.\n\nIn seiner Vernehmlassung vom 18. Mai 2011 beantragte das AfM die Abweisung der Beschwerde. Die Familie sei wirtschaftlich schlecht integriert, weshalb aufgrund des jahrelangen\nund betragsmässig hohen Sozialhilfebezugs ein erhebliches Interesse an deren Wegweisung\naus der Schweiz bestehe.\n\nMit Schreiben vom 8. Juli 2011 informierte die Rechtsvertreterin der Familie, dass es A.____\ngelungen sei, eine Arbeitstätigkeit aufzunehmen. Er sei halbtags als Reinigungsmitarbeiter bei\nder J.____AG beschäftigt, wobei das Arbeitspensum schrittweise auf 100% erhöht werde.\n\n"}