Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos. Im Übrigen wird die vorliegende Sache an den Regierungsrat zurückgewiesen, damit er über die Verlegung der ordentlichen und ausserordentlichen Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens befindet. Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird e r k a n n t : ://: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.