6. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das verwaltungsgerichtliche Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren sowie die Beweiskosten und werden gemäss § 20 Abs. 3 VPO in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt, wobei der Vorinstanz keine Verfahrenskosten auferlegt werden. Da der Beschwerdeführer mit seinem Antrag durchgedrungen ist, hat der Regierungsrat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'393.40 (inkl. Auslagen und 8% MWSt) auszurichten. Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.