Es ist daher nicht geeignet, den angefochtenen Entscheid zu rechtfertigen. Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen und der Entscheid des Regierungsrates vom 5. Juli 2011 aufzuheben. Bei diesem Ausgang erübrigt es sich, auf das vom Beschwerdeführer eingeholte Privatgutachten einzugehen.