Zusammenfassend erkennt das Gericht aus den dargelegten Gründen, dass dem Gutachten der UPK vom 9. März 2010 keine sorgfältigen verkehrsmedizinischen Abklärungen, denen angesichts des drohenden schweren Eingriffs in die persönlichen Verhältnisse bei Sicherungsentzugsfällen eine grosse Bedeutung zukommt, zugrunde liegen. Das Gutachten der UPK erweist sich für die Beurteilung der Fahrtauglichkeit des Beschwerdeführers inhaltlich weder als schlüssig, vollständig, nachvollziehbar noch als widerspruchsfrei. Es ist daher nicht geeignet, den angefochtenen Entscheid zu rechtfertigen.