Die Abweichung der Beurteilung durch die Gutachter von den Untersuchungsbefunden wird in keiner Weise nachvollziehbar begründet. Es wird auf "Empfehlungen der Arbeitsgruppe der schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin" verwiesen, nach denen die Zulassung zur 1. und 2. Fahrausweisgruppen nicht mehr möglich und die Zulassung zur 3. Gruppe nur unter Etablierung einer medikamentösen Langzeitprophylaxe mit entsprechend dokumentierter Compliance und einer Symptomfreiheit für zwölf Monate möglich sei. Die von den Gutachtern angeführten Empfehlungen sind für das Gericht nicht greifbar bzw. auch per Internet nicht abrufbar.