Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht spricht den in der Lehre beschriebenen Qualitätsstandards/Mindestanforderungen (vgl. oben) bei weitem nicht. So fehlt beispielsweise eine transparente Darstellung der Diagnose "rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33)". Eine solche Erläuterung hätte sich geradezu aufgedrängt, nachdem diese Diagnose von den anlässlich der letzten zwei Hospitalisationen gestellten Diagnose der KPK abweicht und der Beschwerdeführer nunmehr unbestrittermassen seit fünf Jahren nicht mehr hospitalisiert war und offensichtlich keine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes feststellbar ist.