urteilung der Zusammenhänge und in der Beurteilung der Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Gutachters begründet sind (vgl. BGE 125 V 351). Die Beweiskraft eines von der Verwaltung eingeholten medizinischen Gutachtens oder ärztlichen Berichtes richtet sich nach den drei generellen Kriterien der Vollständigkeit, Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit. In diesem Zusammenhang ist auf die Qualitätskriterien psychiatrischer Gutachten, wie sie unter anderem von Prof. Dr. med. E._____ formuliert wurden, der das strittige Gutachten unterzeichnet hat, hinzuweisen