Das Gericht darf praxisgemäss in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von Gutachten abweichen und muss Abweichungen begründen. Auf ein nicht schlüssiges Gutachten darf es nicht abstellen, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern (vgl. BGE 133 II 384 mit Hinweisen).