Es gilt somit im Folgenden zu prüfen, ob das besagte Gutachten der UPK inhaltlich schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei ist, was im Kontext mit der Gesamtheit der einschlägigen Akten zu beantworten ist. Ob das Gericht die im Gutachten enthaltenen Erörterungen für überzeugend hält oder nicht und ob es dementsprechend den Schlussfolgerungen der Experten folgen soll, ist eine Frage der Beweiswürdigung. Dasselbe gilt für die Frage, ob ein Gutachten in sich schlüssig ist. Das Gericht darf praxisgemäss in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von Gutachten abweichen und muss Abweichungen begründen.