In diesem Zusammenhang bezeichnet der Beschwerdeführer das Gutachten der UPK vom 9. März 2010 - unter anderem unter Hinweis auf das von ihm eingeholte Gutachten von Prof. Dr. med. D.____ vom 22. November 2010 sowie den Verlaufsbericht des EPD vom 15. Dezember 2010 - als nicht schlüssig und nachvollziehbar. Hinsichtlich des Sachverhalts haben sowohl die Polizei als auch der Regierungsrat auf das Gutachten der UPK vom 9. März 2010 abgestellt. Es gilt somit im Folgenden zu prüfen, ob das besagte Gutachten der UPK inhaltlich schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei ist, was im Kontext mit der Gesamtheit der einschlägigen Akten zu beantworten ist.