Der Beschwerdeführer rügt denn auch in erster Linie, dass für ihn nach der Begutachtung durch die UPK im Frühling 2010 ein vollumfänglicher Führerausweisentzug verfügt worden sei, obwohl er seit Herbst 2006 ohne Rückfall in einen depressiven Zustand, welcher zu einer Hospitalisation oder zur Einleitung einer neuerlichen medikamentösen Therapie an Anlass gegeben hätte, lebe. In diesem Zusammenhang bezeichnet der Beschwerdeführer das Gutachten der UPK vom 9. März 2010 - unter anderem unter Hinweis auf das von ihm eingeholte Gutachten von Prof. Dr. med. D.____ vom 22. November 2010 sowie den Verlaufsbericht des EPD vom 15. Dezember 2010 - als nicht schlüssig und nachvollziehbar.