Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht hebt, verkennt er, dass diese Verfügung in Rechtskraft erwachsen ist. Ob der ursprüngliche Führerausweisentzug für die Gruppe 2 wiedererteilt werden kann (Art. 17 Abs. 3 SVG), ist vorliegend nicht zu prüfen. Der Beschwerdeführer rügt denn auch in erster Linie, dass für ihn nach der Begutachtung durch die UPK im Frühling 2010 ein vollumfänglicher Führerausweisentzug verfügt worden sei, obwohl er seit Herbst 2006 ohne Rückfall in einen depressiven Zustand, welcher zu einer Hospitalisation oder zur Einleitung einer neuerlichen medikamentösen Therapie an Anlass gegeben hätte, lebe.