5.1 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet allein der nach Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG in der angefochtenen Verfügung vom 11. März 2011 angeordnete Sicherungsentzug. Soweit der Beschwerdeführer Rügen gegen die Verfügung vom 19. Dezember 2006, mit der die Polizei ihm den Führerschein für die Gruppe 2 unter verschiedenen Auflagen erteilt hatte, er-