BGE 125 II 289). Bei Zweifeln an der Fahreignung eines Motorfahrzeuglenkers hat die zuständige Behörde die Umstände so weit zu ermitteln, bis sie in der Lage ist, über dessen Fahreignung einen zuverlässigen Entscheid zu treffen. Insbesondere ist sie nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts in aller Regel verpflichtet, ein medizinisches Gutachten einzuholen, bevor sie den Führerausweis wegen fehlender Fahreignung entzieht (vgl. BGE 130 II 30, 129 II 84).