a), sie an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst (lit. b), oder sie aufgrund ihres bisherigen Verhaltens nicht Gewähr bietet, dass sie künftig beim Führen eines Motorfahrzeuges die Vorschriften beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht nehmen wird (lit. c). Während der Warnungsentzug – seinem Zweck entsprechend – nur für eine bestimmte Dauer, in welcher die angestrebte Wirkung beim Verkehrsdelinquenten eintreten soll, ausgesprochen wird, erfolgt ein Sicherungsentzug hingegen immer auf unbestimmte Zeit (Art. 16d Abs. 1 SVG).