Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht nur in Betracht, wenn die Fahreignung des fehlbaren Lenkers grundsätzlich besteht. Demgegenüber bezweckt der Sicherungsentzug die Sicherung des Verkehrs durch das Fernhalten von Fahrzeugführern, welche nicht über die für eine Teilnahme am Verkehr erforderliche Fahreignung verfügen. Ein Sicherungsentzug wird gemäss Art. 16d Abs. 1 SVG gegenüber einer Person angeordnet, wenn ihre körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht oder nicht mehr ausreicht, ein Motorfahrzeug sicher zu führen (lit. a), sie an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst (lit.