Entsprechend bestimmt Art. 16 Abs. 1 SVG, dass Ausweise und Bewilligungen zu entziehen sind, wenn nachträglich festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen. 4.2 Das Strassenverkehrsrecht unterscheidet beim Führerausweisentzug grundsätzlich zwischen dem Sicherungs- und dem Warnungsentzug. Der Warnungsentzug wird gestützt auf eine Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 16a, 16b oder 16c SVG ausgesprochen und dient der Besserung der Fahrzeugführer und der Bekämpfung von Rückfällen. Er kommt somit