4.1 Gemäss Art. 14 Abs. 2 lit. b, c und d SVG dürfen Lernfahr- und Führerausweis nicht erteilt werden, wenn der Bewerber nicht über eine körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verfügt, die zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen ausreicht, wenn der Bewerber an einer die Fahreignung ausschliessenden Sucht leidet oder wenn er nach seinem bisherigen Verhalten nicht Gewähr bietet, dass er als Motorfahrzeugführer die Vorschriften beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht nehmen würde. Entsprechend bestimmt Art.