seits stellen sich vorliegend keine Fragen, deren Beantwortung wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt. Es besteht daher kein Grund, die Rügen betreffend Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör trotz Wegfalls des aktuellen Rechtschutzinteresses materiell zu behandeln.