Praxisgemäss kann ausnahmsweise auf das Erfordernis des praktischen und aktuellen Interesses verzichtet werden, wenn sich die aufgeworfenen Fragen für den Beschwerdeführer jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen können oder wenn an deren Beantwortung wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes Interesse besteht (vgl. BGE 128 II 34 mit Hinweisen). An diesen Voraussetzungen fehlt es bei der vorliegenden Beschwerde, ist doch nicht anzunehmen, dass dem Beschwerdeführer in einem weiteren Verfahren betreffend Führerausweisentzug das rechtliche Gehör nicht gewährt würde und anderer-