Damit hat der Beschwerdeführer an der Überprüfung der von ihm geltend gemachten Gehörsverletzungen kein aktuelles Rechtsschutzinteresse mehr. Praxisgemäss kann ausnahmsweise auf das Erfordernis des praktischen und aktuellen Interesses verzichtet werden, wenn sich die aufgeworfenen Fragen für den Beschwerdeführer jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen können oder wenn an deren Beantwortung wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes Interesse besteht (vgl. BGE 128 II 34 mit Hinweisen).