Die vom Beschwerdeführer gerügten Verletzungen des rechtlichen Gehörs betreffen Verfahren, die zum Erlass der Verfügungen vom 11. März 2010 und vom 13. September 2010 betreffend superprovisorischen bzw. provisorischen Entziehung des Führerausweises geführt haben. Die Beschwerden gegen diese Verfügungen wurden vom Regierungsrat in der Zwischenzeit als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Damit hat der Beschwerdeführer an der Überprüfung der von ihm geltend gemachten Gehörsverletzungen kein aktuelles Rechtsschutzinteresse mehr.